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Renate Künast gegen Meta: Der BGH verhandelt erneut über die Löschpflicht für sinngleiche Memes

Künast gegen Meta: BGH legt dem EuGH vor – muss Facebook selbst nach sinngleichen Falschzitaten suchen?

Update vom 27. Oktober 2026: BGH legt Künast gegen Meta dem EuGH vor

Ein Urteil gibt es nicht. Der BGH hat das Verfahren erneut ausgesetzt und legt dem EuGH diesmal selbst sechs Fragen vor (Beschluss vom 27. Oktober 2026, Az. VI ZR 64/24, Pressemitteilung Nr. 204/2026). Gefragt wird unter anderem, ob Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob eine manuelle Prüfung sinngleicher Inhalte verlangt werden kann. Die größte Sprengkraft hat aber die Frage, ob eine Plattform, die Inhalte per Algorithmus kuratiert und empfiehlt, überhaupt noch ein privilegierter Hosting-Dienst ist. Erst im Juni hat der EuGH das im Fall Coyote (C-190/24) für einen algorithmisch steuernden Dienst verneint. Josephine Ballon von HateAid sieht darin ebenfalls den Knackpunkt.

Für die Praxis ändert sich damit vorerst nichts, eine abschließende Klärung dürfte noch Jahre dauern. Respekt verdient trotzdem das Durchhaltevermögen von Renate Künast und HateAid. Seit über vier Jahren treiben sie eine Frage durch die Instanzen, die am Ende allen Betroffenen von Falschzitaten und Hasskampagnen nützen wird, wie auch immer Luxemburg entscheidet. Meine Daumen bleiben gedrückt, ich bin sehr gespannt auf den Fortgang in der Sache und werde wieder berichten.

Zum Hintergrund

Fast viereinhalb Jahre ist es her, dass ich die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Streit zwischen Renate Künast und dem Meta-Konzern hier als „wirklich einen Hammer“ bezeichnet habe (wir berichteten).
Am 27. Oktober 2026 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zum zweiten Mal über die Sache verhandelt (Az. VI ZR 64/24). Es geht um nicht weniger als die Frage, ob ein Plattformbetreiber nach einem konkreten Hinweis selbst nach Varianten eines rechtsverletzenden Beitrags suchen muss.

Nochmal zur Erinnerung

Auf Facebook kursierte ein Meme mit dem Bild der langjährigen Bundestagsabgeordneten, ihrem Namen, ihrer Partei und dem angeblichen Zitat „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Frei erfunden - denn gesagt hat Frau Künast diesen Satz nie.
Das Meme verbreitete sich durch Uploads und über die Teilen-Funktion unter immer neuen URLs und in verschiedenen Varianten, teilweise mit sogenannten Captions, also Über- oder Unterschriften, die nach den Feststellungen überwiegend aus Beschimpfungen der Klägerin bestanden. Das Ausgangs-Meme und acht weitere, jeweils per URL gemeldete Varianten hat Meta nach und nach entfernt.

Streitig ist allein und damit hier die Kernfrage, ob Frau Künast jede weitere Variante erst selbst aufspüren und melden muss. Interessant ist, dass der BGH in seiner Pressemitteilung ausdrücklich ausführt, dass sich ähnliche Memes automatisiert auffinden lassen sollen, ob indes eine Variante mit Caption denselben Sinngehalt transportiert, sich nicht rein automatisiert beurteilen lasse.  Genau daran dürfte sich das Verfahren entscheiden.

Der bisherige Weg durch die Instanzen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Meta 2022 zur Löschung auch kerngleicher Varianten verurteilt und 10.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen (wir berichteten). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Löschpflicht 2024 bestätigt, die Entschädigung aber gestrichen (wir berichteten). In der ersten Revisionsverhandlung brachte der BGH dann das Europarecht ins Spiel: Ansprüche könnten sich auch aus Art. 17 und Art. 82 DSGVO ergeben, und es stelle sich die Frage nach Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 DSA. Der Senat setzte aus, um die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-492/23 abzuwarten (auch dazu hatten wir berichtet).

Der Umweg über Luxemburg

Diese Entscheidung liegt seit dem 2. Dezember 2025 vor. Wie ich seinerzeit ausführlich dargestellt habe, rückt der EuGH Plattformen deutlich näher an die Rolle datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Das Hosting-Privileg betrifft danach die zivilrechtliche Haftung, nicht aber die Verantwortlichkeit nach der DSGVO. 
Für Frau Künast könnte das einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO neben der Störerhaftung und über Art. 82 DSGVO begründen und selbst die vom OLG gestrichene Entschädigung ist wieder möglich, denn der immaterielle Schadensersatz nach der DSGVO setzt keine besondere Erheblichkeit voraus.

Dagegen steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in Art. 8 DSA.
Schon zur Vorgängernorm, Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, hatte der EuGH in der Sache Glawischnig-Piesczek (Urteil vom 3. Oktober 2019, C-18/18) die Löschung sinngleicher Inhalte nur gebilligt, soweit der Hostprovider keine autonome Beurteilung vornehmen muss. Aber das war 2019!

Wie viel muss ein Konzern wie Meta in Zeiten von KI leisten?

Was 2019 noch menschliche Abwägung erforderte, können Sprachmodelle heute in weiten Teilen vorsortieren. Zugleich droht bei zu groben Filtern Overblocking, und es träfe ausgerechnet Beiträge, die das Falschzitat als solches entlarven.
Nach der Pressemitteilung des BGH lässt sich die Sinndeutung jedenfalls bislang nicht rein automatisiert vornehmen. Entscheidend wird also sein, ob Meta ein verbleibender Rest menschlicher Prüfung zumutbar ist oder der Einsatz moderner KI-Sprachmodelle hier genügen kann.

Meine Einschätzung

Am ersten Verhandlungstag im Februar 2025 durfte ich unmittelbar nach der Verhandlung und der Aussetzung live bei Radio Bremen (Bremen Zwei) einordnen, was hier auf dem Spiel steht. Ich habe dabei keinen Hehl daraus gemacht, dass ich Frau Künast in der Sache die Daumen drücke. Daran hat sich nichts geändert.

Einem Weltkonzern, der mit eben diesen Inhalten Reichweite und Werbeumsatz erzielt, ist deutlich mehr zuzumuten als dem Forum des örtlichen Kleingärtner- oder Tennisvereins. Nach einem konkreten und belegten Hinweis kann sich Meta nicht darauf zurückziehen, dass ihm jede neue URL einzeln gemeldet werden muss. Die Werkzeuge zum Auffinden und Vorsortieren sind längst vorhanden. Für mich ist deshalb weniger das Ob offen als das Wie: Entscheidet Karlsruhe über das nationale Deliktsrecht, oder wählt der Senat den Weg über die DSGVO? Und muss er dafür womöglich doch noch selbst den EuGH anrufen?
Genau das hat er nun getan. 

Für Betroffene von Falschzitaten, Deepfakes und Hasskampagnen hätte eine klare Linie jedenfalls erhebliche praktische Bedeutung, und zwar weit über Facebook hinaus.

Wir bleiben für Sie dran.

Transparenzhinweis: Wie berichtet, durften wir in diesem Jahr selbst ein Verfahren gegen Meta führen. An dem Verfahren vor dem BGH sind wir jedoch für keine der Parteien tätig. Das Daumendrücken ist also rein fachlicher Natur.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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