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LG Berlin: "bally-wulff.de"

Leitsätzliches

Die Bezeichnung "Bally-Wulff" darf als sogenannte Domain im Internet nicht für eigene Zwecke oder für Dritte reserviert und/oder benutzt werden. Streitwert: 50.000,00 DM.

LANDGERICHT BERLIN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 16 O 602/96

Entscheidung vom 5. Dezember 1996

 

 

 

In Sachen [...]

 

wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – angeordnet (§§ 5, 15 MarkenG; 12 BGB, 91, 935, 940 ZPO):

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, die Bezeichnung "bally-wulff.de" als sogenannte "Domain" im Internet für sich oder Dritte zu reservieren und/oder zu benutzen.

 

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

 

 

 

Gründe

 

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sich die Antragsgegnerin bei der "DE-NIC" die Internet-Domain "bally-wulff.de" hat reservieren lassen.

 

Die Verwendung der Bezeichnung "bally-wulff.de" als Internet-Domain verstößt gegen §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen "bally-wulff.de" ist als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt. Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen als Internet-Domain stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Nutzer des Internets, die die Internet-Domain "bally-wulff.de" anwählen, rechnen damit, daß sich dahinter die Antragstellerin verbirgt.

 

Durch die Reservierung der Domain bei DE-NIC ist eine Erstbegehungsgefahr gegeben. Die Reservierung indiziert die spätere Benutzung.

 

Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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